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Grundsatz der Naturalrestitution
- Dass einem jedem Recht gescheh`,
- verordnet so das BGB:
- Wer schuldig ist in Schadensfällen,
- hat jenen Zustand herzustellen,
- der alsdann würd` noch besteh`n,
- wenn was geschehen - nicht gescheh`n.
- Das ist gerecht - das ist ganz klar,
- man stellt das her, was vorher war -
- behebt den Schaden kurzerhand.
- Doch wie ist`s mit dem Tatbestand:
- Ein Radfahrer, der`s eilig hat,
- durchrast die Straße einer Stadt.
- Er achtet nicht des Weg`s genau
- und fährt so gegen eine Frau,
- die in dem Zustand sich befindet,
- der Hoffnung auf ein Kind begründet.
- Der Anprall und der jähe Schreck
- nimmt ihr die Kindeshoffnung weg.
- Hat nun, so lautet meine Frage,
- der Radfahrer im Fall der Klage
- die auf Ersatz des Schadens geht -
- auch so, wie`s im Gesetze steht,
- als Schuldiger in Schadensfällen:
-
- D e n Z u s t a n d w i e d e r h e r z u s t e l l
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